Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BASF Schweiz AG

1. Geltungsbereich

1.1

Alle Lieferungen der BASF Schweiz AG („BASF“) und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser AGB.

1.2

Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese ABG gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch BASF.

2. Angebot und Annahme

Die Angebote von BASF sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Käufer zu verstehen, BASF ein Kaufangebot zu machen. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Käufers (Angebot) und die Annahme durch BASF zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot von BASF.

3. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

3.1

Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den Produktspezifikationen von BASF. Über die vereinbarten Produktspezifikationen hinausgehende subjektive Anforderungen und objektive Anforderungen sind ausgeschlossen. Für die Wareeinschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

3.2

Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

3.3

Sofern nicht explizit vereinbart, sind Zubehör oder Anleitungen nichtgeschuldet. Anleitungen der BASF haben rein informatorischen Charakter und stellen weder die Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungseigenheit dar.

3.4

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet werden.

4. Beratung

Soweit BASF Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nachbestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen; sie stellen keine Vereinbarung bezüglich der vertraglichen Beschaffenheit oder einer spezifischen Verwendungseignung dar.

5. Preise

5.1

Alle Preise verstehen sich ab Werk pro Einheit zuzüglich anwendbarer Mehrwertsteuer und VOC-Abgabe, sofern nicht anders offeriert oder vereinbart.

5.2

Sollte BASF in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung ihre Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungenändern, so ist BASF berechtigt, die am Liefertag gültigen Preise oder Zahlungsbedingungen anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

5.3

Auslieferungen, welche unverzüglich erfolgen müssen, werden als Express taxiert und gesondert verrechnet.

5.4

Bei erschwerter Zufahrt, Abladung und/oder Wartezeiten wird der Mehraufwand verrechnet.

6. Erfüllungsort, Lieferungen

6.1

Der Erfüllungsort für Lieferungen befindet sich am Standort der BASF, sofern nicht anders offeriert. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der BASF.

6.2

BASF ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Käufer im Rahmen desvertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kostenentstehen (es sei denn, BASF erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.3

Von BASF in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Terminzugesagt oder vereinbart ist.

7. Transportschäden

Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käuferunmittelbar nach Erhalt auf dem Lieferschein zu vermerken und gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an BASF innerhalb der dafür vereinbarten Fristen schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen

Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Wareverantwortlich. Dies umfasst auch regelmässige, erfolgreichen Durchführung aller notwendigen Schulungen bzgl. Handlung und Verendung der Ware (insbesondere aber nicht beschränkt auf solche Schulungen, welche nach der REACH-VO gefordert sind).

9. Zahlung

9.1

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.

9.2

Der Käufer fällt bei Missachtung der Zahlungsfrist automatisch und ohne zusätzliche Mahnung in Verzug, wobei ein Verzugszins von monatlich 1% geschuldet ist.

10. Rechte des Käufers bei Mängeln

10.1

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Mängel der Ware, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind BASF unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Wareanzuzeigen; andere Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung anzuzeigen. Für verspätet gerügte Mängel wird jede Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.

10.2

Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer dies BASF gemäss Ziffer 10.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit folgenden Massgaben zu:

a) BASF hat zunächst das Recht, nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).

b) BASF behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.

10.3

Sofern zwingendes anwendbares Recht nicht etwas anderes bestimmt, verjähren Mängelansprüche des Käufers nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart worden ist, beginnt die Verjährung mit der Abahme.

11. Haftung

11.1

Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Erfüllung sind, ausser im Falle von Vorsatz odergroben Verschuldens, in ihrer Höhe auf den Kaufpreis desverzögerten oder ausgebliebenen Teils der Lieferung beschränkt.

11.2

BASF haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf den Käufer zurückzuführen sind oder auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemässen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

12.Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann BASF, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

14. Höhere Gewalt

Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt ausserhalb des Einflussbereiches von BASF liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Cyber-Angriffe, Feuer- und Explosionsschäden, Endemien und Pandemien (unabhängig davon, ob von der WHO erklärt), hoheitliche Massnahmen und behördliche Verfügungen), die Verfügbarkeit der Ware aus der Anlage, aus welcher BASF die Ware bezieht, reduzieren, so dass BASF ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist BASF (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für BASF nachhaltig unwirtschaftlich machen oder beiden Vorlieferanten von BASF vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist BASF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

15. Datenschutz und IT-Sicherheit

15.1

Stellt BASF dem Käufer im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter (nachfolgend «personenbezogene Daten») zur Verfügung odererlangt der Käufer auf sonstige Weise Kenntnis von diesem personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weiseoffengelegt und nicht im Auftrag des Verkäufers verarbeitet werden, dürfen vom Käufer ausschliesslich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – ausser bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verwendung anonymisierter Daten.

Der Käufer stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Käufers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Käufer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Massnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.

Der Käufer erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.

Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Käufer BASF unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Käufer die personenbezogenen Daten, einschliesslich aller angefertigten Kopien, gemäss den gesetzlichen Vorgaben löschen.

15.2

Informationen zum Datenschutz bei BASF sind unter basf.com/datenschutz_eu verfügbar.

15.3

Sollte der Käufer elektronische Bestellungen platzieren, so stellt BASF lediglich die Schnittstellen hierfür zur Verfügung. Der Käufer ist verpflichtet, mit den eigenen Zugangsdaten (Username und Passwort) zu diesen Schnittstellen sorgfältig umzugehen. Bei Verlust oder unberechtigten Zugriffen auf diese Zugangsdaten verpflichtet sich der Käufer, dies BASF unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Käufer diesen Verlust oder unberechtigten Zugriff nicht unverzüglich BASF mitteilen, so haftet er BASF für alle hierdurch entstehenden Schäden.

16. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von BASF. BASF ist jedoch dazu berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

17. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

BASF Schweiz AG

Klybeckstrasse 141, CH-4057 Basel

Fassung vom Mai 2022

Top